Praktikum, Ferialarbeiter, Ferialangestellter, Schnupperlehre???
Schüler und Studenten arbeiten in den Ferien um Geld zu verdienen. Wann sind diese anzumelden? Sind diese überhaupt anzumelden?
Werden Schüler oder Studenten in der Ferienzeit wie sonstige Dienstnehmer gegen Entgelt in
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt
à ANMELDUNG (lt. ASVG).
DN (= Schüler/Student) hat Weisungen zu befolgen, Arbeitsort/Zeit ist vorgegeben, organisatorisch in Betrieb eingegliedert, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet
à also klassischer Dienstnehmer.
Für diesen gilt KV (damit auch Sonderzahlungen, diese sind im KV geregelt, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaubsanspruch, Lohnsteuerpflicht des Dienstnehmers,…) und damit auch BV-Beitrag (1
Freimonat!). Unter 438,05 Euro (Wert 2018) ist der DN geringfügig, darüber vollversichert.
Pflichtpraktikant mit Taschengeld
Im Lehrplan oder der Studienordnung sind berufspraktische Erfahrungen vorgesehen (Dauer in Lehrplan/Studienordnung geregelt). Der Praktikant sammelt praktische Erfahrung und kann sich auf seine eigene Initiative praktisch betätigen. Es besteht weder Anwesenheits- noch Arbeitsverpflichtung oder Weisungsverpflichtung. Ein freiwillig gewährtes Taschengeld ist möglich. Es handelt sich um KEIN klassisches Dienstverhältnis, dennoch ist eine Anmeldung vorzunehmen. Grund: DN erhält lohnsteuerpflichtiges Einkommen, daher ist er in der SV als DN anzusehen. Beitragsgruppe: geringfügige oder vollversicherte Beitragsgruppe (je nach Höhe über 438,05 oder darunter). Kein Anspruch auf KV-Entgelt, kein Urlaubsanspruch, kein Krankenentgelt, keine Sonderzahlungsverpflichtung! BV-Beitrag: Ja (nach 1 Freimonat).
Pflichtpraktikant ohne Taschengeld
Motiv: dasselbe wie beim Pflichtpraktikanten mit Taschengeld, jedoch wird freiwillig nichts bezahlt. Die Pflichtversicherung besteht, jedoch nicht vom Dienstgeber, sondern über die Schule. D.h. der Praktikant wird über die Schule/Universität versichert (AUVA, aus Mitteln des FLAF). Die Ausbildung steht im Vordergrund. Wieder keine persönliche Arbeitsverpflichtung, keine Weißungsgebundenheit,…
Schnupperlehre
Weder Dienstverhältnis, noch Pflichtpraktikum
Es handelt sich um eine Berufsorientierung für Schüler um erste Einblicke in die Arbeitswelt zu erlangen. Es besteht Schülerunfallversicherungsschutz. Möglich bis zu 5 Tagen pro Unterrichtsjahr
oder außerhalb der Unterrichtszeit für max. 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr. Weder Taschengeld noch Sachbezüge werden bezahlt, keine Arbeitspflicht, eine Arbeitszeit, keine organisatorische
Eingliederung in den Betrieb,… - somit keine Anmeldung bei der GKK.
Volontäre
Nicht nur Schüler oder Student, sondern auch Teilnehmer privater Veranstalter oder
Erwachsenenbildungseinrichtungen erweitern Kenntnisse mittels Pflichtpraktikum (z. B. ein bereits fertiger Akademiker möchte seine theoretische Ausbildung in einem Museum ergänzen).
Sicher ein Sonderfall: zahlreiche Bedingungen nötig, daher keine nähere Erläuterung – jedenfalls kein Dienstnehmer, keine Anmeldung bei der GKK, aber bei der AUVA (zwecks
Unfallversicherungsschutz).
Das heißt zusammengefasst:
Ferialarbeiter und Ferialarbeiter: in der Regel ganz normale Dienstnehmer (Anmeldung)
Pflichtpraktikant mit Taschengeld: Dienstnehmer (Anmeldung)
Pflichtpraktikant ohne Taschengeld: kein Dienstnehmer (von der Schule/Uni „verpflichtet“ und versichert) und damit KEINE ANMELDUNG (Vereinbarung der Schule/Uni soll im Betrieb aufliegen).
Schnupperlehrlinge: kein Dienstnehmer, somit auch KEINE ANMELDUNG
Volontär: kein Dienstnehmer, keine Anmeldung (Meldung AUVA)
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