Demnach ermäßigt sich die Umsatzsteuer (USt) auf 10% unter anderem auch für folgende (Beherbergungs-) Leistungen:
§ 10 Abs 2 Z 3 lit c: die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist
§ 10 Abs 2 Z 3 lit d: die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird
Inkrafttreten: 01.11.2018 – anzuwenden auf Umsätze die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden.
Wie ist die Nacht vom 31.10.2018 auf 01.11.2018 zu besteuern?
Eine Übernachtung gilt mit dem Ende der Nacht als ausgeführt. Daher unterliegt die Nacht vom 31.10. auf 01.11. bereits dem reduzierten Steuersatz von 10%
Wie werden 3 Nächte von 30. Oktober bis 2. November 2018 versteuert?
Für die erste Nacht von 30. Oktober auf 31. Oktober 2018 fallen 13% USt an. Für die Nächte von 31. Oktober bis 2. November 2018 sind 10% USt zu verrechnen.
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