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ARBEITSZEIT - 4. und LETZTER TEIL

 

ÜBERSTUNDEN

 

Überstundenarbeit liegt vor:
wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird
wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit zuzüglich einer möglichen Mehrarbeit überschritten wird oder durch Arbeitsbereitschaft verlängerte Normalarbeitszeit wird überschritten

 

Entlohnung:
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50% oder eine Abgeltung in Zeitausgleich. Der Kollektivvertrag kann festlegen ob die Abgeltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Vorrangig (wenn kein Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag die Abgeltung regelt) hat die Vergütung in Geld zu erfolgen. Den Überstundenzuschlag bestimmt der Kollektivvertrag (meist 50% für Überstunden an Werktagen). Ab einem bestimmten Zeitpunkt (Nachtüberstunden) bzw. an Sonn- und Feiertagen sind diese meist höher.

 

Überstunden können entweder nach tatsächlichem Anfall (Einzelverrechnung), pauschal (Überstundenpauschale) oder im Grundbezug enthalten (All-In) verrechnet werden.

 

Überstundenpauschale: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden pauschal abgegolten werden. Vorteil für den Dienstnehmer: er bekommt immer die vereinbarten monatlichen Überstunden abgerechnet (ob er sie leistet oder nicht).

 

Es gibt echte und unechte Pauschalvereinbarungen. Echte: die Überstundenanzahl ist vereinbart (z.B. 15 Überstunden pro Monat). Unechte Pauschalvereinbarung: Mit der Überstundenpauschale sin 200,-- Euro vereinbart. Vorteil einer unechten Pauschalvereinbarung: KV-Anpassungen sind nicht vorzunehmen.

 

All-In: Im Gegensatz zur Überstundenpauschale wird bei einem All-In ein überkollektivvertraglicher Gesamtbezug vereinbart, der auch andere Mehrleistungen bereits mit einrechnet.

 

 

 

Auch mit Überstundenpauschalen oder All-In darf der Dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden, als würden diese Mehrleistungen einzeln verrechnet werden. Außerdem darf er damit auch nicht unter Kollektivvertrag entlohnt werden.

 

 

 

Welche Begünstigungen gibt es für Überstundenleistung?
Dienstnehmerseitig:

Sozialversicherung unverändert
Lohnsteuer: der Überstundenzuschlag (nicht der Grundlohn) ist mit max. 10 ÜSTD.-Zuschlägen, höchstens 86,-- Euro pro Monat steuerfrei (Paragraf 68/2 ESTG)
Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (Paragraf 68/1 ESTG) sowie mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind bis 360,-- Euro monatlich steuerfrei (bei überwiegender Nachtarbeit 540,--)
Dienstgeberseitig:
keine Begünstigung: SV-DG-Anteile, DB, DZ, Kommunalsteuer, BV-Beitrag,… werden voll verrechnet

 

 

 

FAQ:

 

F: Muss ich Überstunden leisten?
A: Aus dem Gesetz lässt sich (abgesehen in Fällen des betrieblichen Notstandes) keine Überstundenpflicht seitens des Dienstnehmers ableiten. Deshalb kann diese nur aus einem Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag entstehen.

 

F: Wieviel Überstunden sind für mich als Dienstnehmer max. zulässig?
A: Seit 1.9.2018 ist bei Vorliegen von erhöhten Arbeitsbedarf ohne behördliche Genehmigung pro Woche max. 20 Überstunden zulässig. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit max. zwölf Stunden betragen und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Std. / Woche innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen darf nicht überschritten werden.

 

F: ich habe eine Überstundenpauschale und leiste mehr Überstunden als vereinbart, verliere ich diese zusätzlichen Überstunden?
A: Nein, trotz Pauschalvereinbarung sind die zusätzlichen Überstunden zu vergüten!

 

F: ich habe eine Überstundenpauschale und leiste die vereinbarten Überstunden nicht. Muss ich die zurückzahlen?
A: Nein, gegebenenfalls wird vertraglich ein neues Ausmaß vereinbart.

 

F: Ich habe eine Überstundenpauschale und gehe demnächst in Elternteilzeit. Verliere ich die Überstundenbezahlung?
A: Nachdem in der Elternteilzeit keine Verpflichtung von Mehrarbeit- / Überstundenleistung besteht können diese auch aliquot gekürzt werden (sofern sie nicht geleistet werden).

 

 

 

 

 

Benötigen Sie Beratung zu Überstundenabgeltung? Ist eine Überstundenpauschale sinnvoll für mich als Dienstgeber? Wie verhindere ich das ich die Überstundenpauschale weitergewähren muss? Was ist eine Deckungsprüfung? U.v.m.

 

Gerne stehe ich Ihnen beratend zur Verfügung: 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr von 7-21 Uhr ohne Zusatzkosten: www.lohn1x1.at oder telefonisch: 0660/758 18 15 bzw. per Mail: robert@lohn1x1.at

 

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