E-CARD / Service-Entgelt
Der Dienstgeber hat
- am 15.11. eines jeden Jahres
- für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen
das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2020
ist am 15.11.2019 ein Service-Entgelt in Höhe von
EUR 11,95 fällig.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmer,
- Lehrlinge,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Bezieher einer Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieher einer Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
- Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Art der Einhebung
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes
Das Service-Entgelt ist am 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Rückerstattung des Service-Entgeltes
Der Krankenversicherungsträger hat bei zu viel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag der Fall sein).
Das heißt, das der alle Dienstgeber die E-Card-Gebühr einbehalten müssen. Der betroffene Dienstnehmer der doppelt bezahlt kann einen Rückzahlungsantrag stellen. Das trifft Sie z.B. wenn Sie zeitgleich 2 Dienstgeber zum 15.11. haben, oder wenn Sie kurz vor 15.11. bei einem Dienstgeber das Dienstverhältnis beenden, Urlaubsersatzleistung haben und zugleich beim nächsten Dienstgeber schon am 15.11. beschäftigt sind, usw.
Rückerstattung entweder online, per Fax oder schriftlich bei Ihrer GKK.
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Astrid Priller (Freitag, 25 November 2022 10:56)
Versicherungsnummer 5120020367
Ich beantrage die Rückerstattung des Servicebeitrages für die E-Card, da der Betrag von 2 Arbeitgebern einbehalten wurde.
IBAN: AT58 3438 0000 0813 3878