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SEPTEMBER LV-NEWS

Aktuelles aus der Gesetzgebung

Kaum sind die für die Gesetzgebung verantwortlichen Akteure aus der Sommerpause zurückgekehrt, kommt es auch schon zu einer neuen Welle an Gesetzesanträgen. Im Laufe der kommenden Wochen werden im Parlament eine Reihe an arbeits- und abgabenrechtlich relevanten Novellen behandelt. Nachfolgend finden Sie eine kompakte Übersicht über den aktuellen Stand und die wesentlichen inhaltlichen Punkte der geplanten gesetzlichen Änderungen.

Die Sonderbetreuungszeit kehrt zurück („Phase 7“)

Ein am 22. September 2022 eingebrachter Initiativantrag sieht vor, dass für die Zeit vom 05.09.2022 (somit rückwirkend) bis 31.12.2022 die gesetzliche Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wieder aktiviert wird („Phase 7“ der Sonderbetreuungszeit). Für den genannten Zeitraum, somit bis Ende 2022, soll ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) für bis zu drei Wochen bestehen, und zwar für

• Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund eines positiven Coronatests die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen,

• Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird,

• Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird oder die Betreuung wegen eines positiven Coronatests zu Hause erfolgt.

Bezüglich der Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts an die Arbeitgeber sollen im Wesentlichen dieselben Regeln gelten, wie sie bereits aus früheren Sonderbetreuungszeitphasen bekannt sind: Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.

Die Sonderbetreuungszeit kehrt zurück („Phase 7“)

Ein am 22. September 2022 eingebrachter Initiativantrag sieht vor, dass für die Zeit vom 05.09.2022 (somit rückwirkend) bis 31.12.2022 die gesetzliche Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wieder aktiviert wird („Phase 7“ der Sonderbetreuungszeit). Für den genannten Zeitraum, somit bis Ende 2022, soll ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) für bis zu drei Wochen bestehen, und zwar für

• Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund eines positiven Coronatests die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen,

• Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird,

• Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird oder die Betreuung wegen eines positiven Coronatests zu Hause erfolgt.

Bezüglich der Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts an die Arbeitgeber sollen im Wesentlichen dieselben Regeln gelten, wie sie bereits aus früheren Sonderbetreuungszeitphasen bekannt sind: Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.

DB-Reduktion ab 2023 soll an bürokratische Hürde geknüpft werden

Das von der Bundesregierung kürzlich beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sieht neben der ab 2023 geplanten Abschaffung der kalten Progression (siehe dazu bereits unseren Newsletter vom August 2022) nunmehr auch eine Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) vor:

• Der DB soll ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden.

• Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 soll es hingegen nur unter der Voraussetzung geben, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist. Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Bekanntgabe an alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe.

Kritische Anmerkung: Dass laut dem Gesetzesentwurf die Höhe des DB-Beitragssatzes für 2023 und 2024 u.a. von den Verhandlungsergebnissen der Kollektivvertragspartner oder von innerbetrieblichen Bürokratie-Aktionen abhängig sein soll, ist aus fachlicher Sicht etwas kurios und außerdem systemwidrig: Die Aufgabe von lohngestaltenden Vorschriften besteht darin, arbeitsrechtlicher Themen zu regeln, und nicht darin, die Höhe von Lohnnebenkosten festzulegen.

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird im Oktober 2022 im Nationalrat behandelt. Es bleibt abzuwarten, ob die erwähnte Zusatzhürde (DB-Beitragssenkung 2023 und 2024 nur mit lohngestaltender Vorschrift) im Zuge der Gesetzwerdung aufrecht bleiben wird.

Abgabenbefreiung für das Aufladen von Firmen-Elektroautos ab 2023

Laut Beschluss der Bundesregierung ist eine neue abgabenrechtliche Begünstigung im Zusammenhang mit Firmen-Elektroautos geplant: Ab 01.01.2023 sollen Kostenersätze des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für das Laden bei externen Ladestationen (z.B. E-Tankstellen) sowie die Kostentragung für eine Ladestation beim Arbeitnehmer keinen abgabepflichtigen Sachbezug mehr darstellen. Die Details zur gesetzlichen Umsetzung werden in den kommenden Wochen im Parlament behandelt werden.

Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zu privatem Car-Sharing ab 2023

Das von der Bundesregierung beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket Teil III sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jährlich bis zu € 200,00 lohnsteuerfreie Zuschüsse für „privates Car-Sharing“ von Elektrofahrzeugen gewähren kann. Für die Steuerfreiheit soll erforderlich sein, dass die Arbeitgeberzuschüsse entweder in Gutscheinform oder direkt an das Car-Sharing-Unternehmen geleistet werden. In der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten fehlt derzeit noch eine begleitende Gesetzesinitiative. Für die Details der Regelung ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren im Oktober 2022 abzuwarten.

Neues Feld am Lohnzettel (L16) für Teuerungsprämien

Der amtliche Vordruck für den Jahreslohnzettel (L16) 2022 wurde vom BMF vor kurzem neu aufgelegt. Für abgabenfreie Teuerungsprämien (§ 124b Z. 408 EStG) wurde auf dem Lohnzettel (L16) ein neues Feld „Teuerungsprämie gemäß § 124b Z. 408“ (in der Vorkolonne zu Kennzahl 243) eingefügt. Der Betrag einer abgabenfreien Teuerungsprämie ist daher am Lohnzettel (L16)

• in der Kennzahl 210 (Bruttobezüge),

• im neuen Feld „Teuerungsprämie gemäß § 124b Z. 408“ und

• in der Kennzahl 243 (Summe übrige Abzüge)

zu erfassen.

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